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Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB)

I. Maßgebliche Bedingungen

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Polarlicht Mediengestaltung GmbH, nachfolgend „Gesellschaft“ genannt, und ihren Auftraggebern. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.

2. Die Bezeichnung „Auftrag“ umfasst das Vertragsverhältnis unmaßgeblich des entsprechenden Vertragstyps. Die Gesellschaft schuldet dabei die Hauptleistung gegenüber dem Auftraggeber. Der Auftraggeber schuldet der Gesellschaft die Zahlung der Vergütung.

3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch bei abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers, es sei denn, diese werden von der Gesellschaft schriftlich anerkannt.

4. Individuelle Absprachen sowie Nebenabreden und Ergänzungen haben Vorrang zu den Geschäftsbedingungen, soweit sie schriftlich festgehalten wurden.

 

II. Lieferfrist und Liefertermine

1. Eine Lieferfrist beginnt – beziehungsweise ein Liefertermin wird erst verbindlich – mit Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand die Gesellschaft verlassen hat.

3. Die Lieferfrist verlängert sich oder ein Liefertermin verschiebt sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Gesellschaft liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Solche Hindernisse werden in wichtigen Fällen dem Auftraggeber schnellstmöglich mitgeteilt.

4. Für Lieferverzögerungen aufgrund einer oder mehrerer Pflichtverletzungen zur Mitwirkung des Auftraggebers kann die Gesellschaft nicht haftbar gemacht werden.

5. Teillieferungen sind innerhalb der von der Gesellschaft angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

 

III. Lieferumfang und Vergütung

1. Lieferumfang und Vergütung werden durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Gesellschaft bestimmt. Bei Änderungen und Ergänzungswünschen des Auftraggebers können sich vereinbarte Termine im angemessenen Umfang verschieben. Entstehen der Gesellschaft durch Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers zusätzliche Aufwendungen, werden diese zu den vereinbarten Stundensätzen berechnet.

2. Der Gesellschaft ist es gestattet, Schutzrechte für die durchgeführte Leistung anzumelden. Ohne vertragliche Vereinbarung besteht jedoch keine Pflicht zur Anmeldung gegenüber dem Auftraggeber. Auch wenn die Leistungen der Gesellschaft nicht schutzfähig oder auch eintragungsfähig sind, gelten sie als vertragsmäßig ausgeführt.

3. Die Gesellschaft behält sich vor, ihr übertragene Aufgaben auch von Dritten ausführen zu lassen. Die Ablehnung eines Dritten durch den Auftraggeber ist nur bei Vorlage eines wichtigen Grundes zulässig.

4. Die Gesellschaft erbringt zu keinem Zeitpunkt rechtsberatende- oder steuerrechtsberatende Leistungen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

5. Die Gesellschaft führt die Leistungen auf dem aktuellen Stand der Technik aus. Insoweit nicht anders vereinbart, trifft die Gesellschaft keine Pflicht, erbrachte Leistungen zu erneuern oder weiterzuentwickeln, insoweit sich der Stand der Technik weiterentwickelt.

 

IV. Zusatzbestimmungen für vereinbarte Dienstleistungen

1. Bei vereinbarten Dienstleistungen wird kein wirtschaftlicher Erfolg geschuldet, insbesondere, wenn Auftragsinhalt die Bereitstellung von externen Dienstleistern (Peers, Promotern, Hostess) und die Erbringung damit verbundener Nebenleistungen ist.

2. Die Gesellschaft ist berechtigt, zur Erfüllung der Leistungen Dritte einzuschalten. Wenn nicht anders vereinbart, geschieht das im Auftrag und auf Rechnung der Gesellschaft.

3. Die Gesellschaft übernimmt die Bereitstellung von Trainern und Unterlagen für die Schulung von Personal nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

 

V. Mitwirkungspflichten

1. Der Auftraggeber benennt im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auf Verlangen der Gesellschaft einen Projektleiter. Dieser steht der Gesellschaft während der gesamten Projektdauer sowohl kurzfristig als auch verbindlich für Fragen und Entscheidungen zur Verfügung und wirkt bei der Festlegung der Berichtswege zwischen den Parteien und gegebenenfalls weiteren Partnern mit.

2. Der Auftraggeber unterstützt die Gesellschaft bei ihrer Projekterfüllung. Im Besonderen zählt dazu die Bereitstellung sämtlicher Materialien soweit vereinbart, erforderlich oder nützlich sowie die Bereitstellung von notwendigen Zugängen oder Login-Daten.  Der Auftraggeber verpflichtet sich darüber hinaus, sämtliche essentielle Informationen bereits bei Zustandekommen des Vertragsverhältnisses mitzuteilen. Zudem sind alle Feedback- und Abnahmetermine laut Projektplanung einzuhalten.

3. Der Auftraggeber übersendet der Gesellschaft alle für die Projektrealisierung erforderlichen Materialien auf schnellstem Weg. Die Gesellschaft präferiert die Bereitstellung in digitaler Form. Der Auftraggeber versichert, an sämtlichen Materialen die erforderlichen Rechte zur Weiterverwendung zu halten.

4. Der Auftraggeber ermöglicht der Gesellschaft die Installation technischer Einrichtungen (Hardware/Software), wenn und soweit dies für die Nutzung der Leistungen von der Gesellschaft erforderlich ist und Installationen nicht vereinbarungsgemäß durch den Auftraggeber selbst vorgenommen werden.

5. Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich, die Leistungen der Gesellschaft rechtlich überprüfen zu lassen. So haftet die Gesellschaft nicht bei rechtlichen Verstößen, wie zum Beispiel gegen das Wettbewerbsrecht, Patentrecht oder Datenschutzrecht. 

6. Kommt der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig nach, wird er von der Gesellschaft schriftlich darauf hingewiesen. In diesem Fall verlängern sich die Ausführungsfristen entsprechend der Wartezeit bezüglich der zu erwartenden Mitwirkung. 

7. Weitere Mitwirkungspflichten können sich in dem Arbeitsprozess entwickeln und werden zwischen dem Auftraggeber und der Gesellschaft abgestimmt sowie dokumentiert.  

 

VI. Abnahme und Annahme des Liefergegenstandes

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand innerhalb von sieben Tagen nach Zugang abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Abnahme als erfolgt, wenn sie nicht ausdrücklich verweigert wird. Die Leistungen gelten ebenso als abgenommen, wenn diese durch den Auftraggeber veröffentlicht oder einem Dritten zur Verwendung übertragen werden. Bei gravierenden Abweichungen wird die Gesellschaft diese in angemessener Zeit beseitigen und den Liefergegenstand zur erneuten Abnahme vorbringen. In jedem Fall gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Auftraggeber den Liefergegenstand nutzt oder bezahlt.

2. Nach Abnahme des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber sind alle Gewährleistungsansprüche für Mängel ausgeschlossen, die er bei Abnahme kannte oder hätte erkennen müssen bzw. fahrlässig nicht kannte, es sei denn, er behält sich für den von ihm bestimmten Mangel das Recht zur Beseitigung vor. Ebenso sind jedwede Schadensersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen, die sich auf Fehler oder Mängel begründen, die der Auftraggeber bei Abnahme hätte erkennen können.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand innerhalb von sieben Tagen anzunehmen, wenn er nicht unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert ist. Der Gefahrenübergang erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.

4. Bleibt der Auftraggeber mit Annahme des Liefergegenstandes länger als sieben Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist die Gesellschaft nach Setzung einer Nachfrist von vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.

 

VII. Urheberrechtliche Nutzungsrechte/Leistungsschutzrechte

1. Sofern nicht anders vereinbart, erwirbt der Auftraggeber für den jeweiligen Verwendungszweck die erforderlichen, zeitlich und örtlich unbegrenzten Nutzungsrechte der von der Gesellschaft angefertigten Arbeiten nach Abnahme. Für Änderungen des Nutzungsumfangs, Änderungen des von der Gesellschaft angefertigten Werkes, Weiterübertragungen der Nutzung, die Lizenzierungen der Arbeiten der Gesellschaft, Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung, die nicht von der vereinbarten Nutzung umfasst sind, ist grundsätzlich die ausdrückliche Zustimmung der Gesellschaft einzuholen. Solch einer Zustimmung bedarf auch jede Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung, von Teilen des Werkes der Gesellschaft oder von Arbeiten, die die erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreichen.

2. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte (z. B. Foto-, Film-, Urheberrechte, GEMA-Rechte) oder Zustimmung Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte) für Werke, die nicht vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, werden durch die Gesellschaft, soweit erforderlich, auf eigene Rechnung eingeholt. Dies erfolgt in dem Umfang, der für die vereinbarten Arbeiten zeitlich, räumlich und inhaltlich erforderlich ist. Insoweit Werke vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, ist dieser dazu verpflichtet, Nutzungs- und Verwertungsrechte (z. B. Foto-, Film-, Urheberrechte, GEMA-Rechte) oder Zustimmung Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte) für diese Werke einzuholen. Die Gesellschaft trifft insoweit keine Kontrollpflicht.

3. Der Auftraggeber hat die Kontrollpflicht, dass alle nötigen Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie besondere Zustimmungen ausreichend eingeholt wurden. Eventuelle Nachforderungen nach §§ 32, 32 a UrhG beziehungsweise Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüche nach § 97 UrhG gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4. Die Gesellschaft behält sich vor, die von ihr erstellten Arbeiten zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung zu nutzen. Die Gesellschaft ist berechtigt, diese Befugnis auf Dritte zu übertragen.

5. Jegliche Nutzungsrechte für Entwürfe und Arbeiten, die vom Auftraggeber abgelehnt oder nicht ausgeführt wurden, bleiben bei der Gesellschaft. Dies gilt auch für Leistungen der Gesellschaft, die nicht von besonderen Schutzrechten erfasst werden.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt/Vorbehalt von Nutzungsrechten

1. Die Gesellschaft behält sich das Eigentum bzw. die Nutzungsrechte der Leistung bis zur Zahlung vor.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Gesellschaft nach Mahnung zur Rücknahme der Leistung, soweit möglich, berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.

3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bzw. des Vorbehaltes der Nutzungsrechte sowie die Pfändung von Liefergegenständen durch die Gesellschaft ist nicht als Rücktritt vom Vertrag zu verstehen, sofern das nicht von der Gesellschaft ausdrücklich erklärt wird.

4. Der Auftraggeber kann die Liefergegenstände weiterveräußern. Im Zuge solcher Weiterveräußerung werden zum jeweiligen Zeitpunkt alle aus diesen Weiterveräußerungen entstandenen Forderungen, in Höhe der zwischen Gesellschaft und Auftraggeber vereinbarten Vergütung inklusive Mehrwertsteuer, an die Gesellschaft abgetreten. Eine Be-, Ver- oder Weiterverarbeitung der Liefergegenstände durch den Auftraggeber hat keine Wirkung auf diese Abtretung. Das Recht zur Einziehung dieser Forderung haben der Auftraggeber sowie die Gesellschaft gleichermaßen. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Sollte dies jedoch der Fall sein, hat der Auftraggeber die Abtretung der Forderung den Dritten bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und die der Abtretung nötigen Unterlagen der Gesellschaft auszuhändigen.

5. Werden die Liefergegenstände mit anderen, die nicht im Eigentum der Gesellschaft stehen, untrennbar vermischt, so erwirbt die Gesellschaft das Miteigentum an der neuen Sache um das Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für die Gesellschaft.

6. Der Auftraggeber darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Auftraggeber der Gesellschaft unverzüglich Mitteilung zu machen und alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte der Gesellschaft erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf das Eigentum der Gesellschaft hinzuweisen.

 

IX. Gewährleistung, Haftung

1. Mängelgewährleistungsansprüche kann der Auftraggeber im Zeitraum von zwölf Monaten nach Abnahme des Liefergegenstandes geltend machen. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen sind Mängel, die bei Abnahme erkennbar waren und nicht angezeigt wurden.

2. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet die Gesellschaft nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach gesetzlichen Vorschriften.

3. Schadensersatzansprüche aus Delikten sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht.

4. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Gesellschaft nur durch Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht bzw. bei Vorliegen von Verzug oder Unmöglichkeit.

5. Die Haftung aus leichter Fahrlässigkeit, aus Delikten sowie aus Ersatz vergeblicher Aufwendungen besteht nur bei Schäden, die vorhersehbar und typisch sind.

6. Die Punkte IX 2-5 gelten auch bei Handlungen von Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen der Gesellschaft.

8. Bei vertraglicher Vereinbarung über die Bereitstellung von externen Dienstleistern haftet die Gesellschaft nicht für deren Pflichtverletzungen. Ausdrücklich ist die Gesellschaft nicht für Vertragsabschlüsse, die über die Vertretungsmacht des externen Dienstleisters hinausgehen oder für von den externen Dienstleistern (z. B. Peer, Promoter, Hostess) begangenen unerlaubten Handlungen haftbar zu machen.

9. Bei Fällen von Arglist, Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz finden die Haftungsbeschränkungen sowie die gekürzte Gewährleistung keine Anwendung.

 

X. Haftungsausschluss

1. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, wenn nicht ausdrücklich vereinbart, die rechtliche Zulässigkeit vereinbarter Leistung zu kontrollieren. Wird die Gesellschaft mit solch einer Kontrolle beauftragt, hat der Auftraggeber die daraus resultierenden Gebühren und Kosten der Gesellschaft und Dritter zu tragen, wenn nicht anders vereinbart.

2. Die in der vereinbarten Arbeit eventuell enthaltenen Sachaussagen des Auftraggebers über Produkte und Leistungen, die von ihm vor- oder freigegeben wurden, muss die Gesellschaft nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen.

3. Vor Herausgabe werden die von der Gesellschaft gefertigten Entwürfe dem Auftraggeber eingereicht, damit ihm die Möglichkeit zur Kontrolle gegeben ist. Gibt der Auftraggeber diese Entwürfe frei, wird die Pflicht zur Einhaltung der Richtigkeit von Text, Ton, Bild und Inhalt auf ihn übertragen.

4. Es wird keine Haftung dafür übernommen, dass bezüglich der von der Gesellschaft gelieferten Entwürfe und Arbeiten keine Rechte Dritter bestehen.

5. Insoweit der Auftraggeber die Leistungen der Gesellschaft abgenommen hat, haftet diese nicht für Schäden, die aus Fehlern der Leistungen entstehen, die der Auftraggeber zur Abnahme hätte erkennen können. Zudem haftet die Gesellschaft nicht für Rechtsverletzungen, welche aus vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalten und Informationen oder vom Auftraggeber zu überprüfenden Rechtskonformität resultieren. Der Auftraggeber stellt die Gesellschaft in diesem Rahmen auch von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte, denen der Text zur Nutzung überlassen wurde, gegenüber der Gesellschaft geltend machen.

 

XI. Schadensersatz

1. Wenn durch Irrtümer, Schreib-, Rechen- und Übermittlungsfehler in den durch den Auftraggeber vorgelegten Unterlagen, Grafiken und Plänen die Gesellschaft Arbeiten ausbessern, neu durchführen muss oder sich Arbeitsvorgänge verzögern, hat der Auftraggeber den dabei entstehenden Schaden zu ersetzen, sofern er ihn zu vertreten hat.

2. Sind diese Fehler vom Auftraggeber unverschuldet, ist die Gesellschaft zur Anfechtung berechtigt. Aus solch einer Anfechtung erwächst dem Auftraggeber kein Anspruch auf Schadensersatz als Folge der Anfechtung.

3. Bei Annahmeverzug des Auftraggebers oder etwaigen Mitwirkungspflichtverletzungen kann die Gesellschaft Ersatz für den insoweit entstandenen Schaden und Mehraufwendungen verlangen. Weitergehende Ansprüche sind davon nicht betroffen.

4. Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann die Gesellschaft, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, die volle noch ausstehende Vergütung bei dem Auftraggeber geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

5. Falls der Auftraggeber eine mit der Gesellschaft vereinbarte und durch sie ausgeführte Aktion kurz davor oder während der Durchführung abbricht, steht der Gesellschaft die volle Vergütung zu, abzüglich der durch den Abbruch nicht mehr zu zahlenden oder verminderten Honorare Dritter.

 

XII. Datenschutz

1. Die Gesellschaft erhebt personenbezogene Daten des Auftraggebers sowie ggf. auch von dessen Mitarbeitern zum Zweck der Vertragsdurchführung sowie zur Erfüllung ihrer vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO.

2. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet grundsätzlich nicht statt, außer es besteht eine gesetzliche Frist oder ist zur Vertragsdurchführung erforderlich.

3. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind und soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.

4. Eine unentgeltliche Auskunft über alle personenbezogenen Daten des Betroffenen ist möglich. Zudem hat der Betroffene das Recht auf Datenübertragung, Löschung, Berichtigung, Einschränkung oder Sperrung der personenbezogenen Daten.

5. Entsprechende Fragen und Anträge kann der Betroffene direkt an die Gesellschaft richten. Einen Datenschutzbeauftragten haben wir nicht benannt und sind dazu auch nicht verpflichtet.

6. Der Betroffene hat zudem das Recht, unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs, auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn er der Ansicht ist, dass die Datenverarbeitungsprozesse der Gesellschaft gegen datenschutzrechtliche Regelungen verstoßen.

7. Die Parteien sind zur Einhaltung der Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung EU sowie des Bundesdatenschutzgesetzes und der länderspezifischen Regelungen verpflichtet. Sie haben sicherzustellen, dass die Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten ausschließlich für den vertraglichen Zweck erfolgt. Insoweit es erforderlich ist, werden die Parteien einen Vertrag zur Auftragsvereinbarung schließen.

3. Datensicherungsmaßnahmen sind entsprechend den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen durchzuführen. Die gespeicherten Daten sind nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu löschen. Listen jeglicher Art sind zu vernichten oder auf Verlangen der Gesellschaft herauszugeben.

 

XIII. Schlussbestimmungen

1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der Gesellschaft zuständig ist. Die Gesellschaft ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.

2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat.

3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit der Gesellschaft geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung.

4. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur wegen rechtskräftig festgestellter Ansprüche zu.

5. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahekommt. Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und im Falle des Erdachtwerdens vereinbart worden wären.

6. Die Gesellschaft behält sich vor, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft abzuändern. Insoweit bestehende Vertragsverhältnisse vorliegen, wird die Gesellschaft dies dem Auftraggeber 6 Wochen vor Inkrafttreten der Änderung mitteilen. Insoweit dieser den neuen AGB nicht widerspricht, gelten diese sodann als vereinbart.

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